Erweiterung der Befreiungstatbestände betr. den Selbstbehalt bei den digitalen Endgeräten
Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern digitaler Klassen sind von der Zahlung des Eigenanteils zu befreien, wenn
1. für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9, 11 oder 20a (NEU) des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat oder
2. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug von
a) Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18/1956, § 149 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder
b) Notstandshilfe gemäß § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, lebt oder
3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999, oder
- NEU: eine Befreiung der Ökostrompauschale des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, oder
- NEU: eine Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, oder
- NEU: eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000 vorliegt, oder
4. NEU: eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.
Diese Änderungen der Befreiungstatbestände treten rückwirkend in Kraft.
Das heißt, dass Erziehungsberechtigte, die auf Basis der neuen Befreiungstatbestände eine Befreiung vom Eigenanteil erwirken könnten, dies nun auch rückwirkend für die im Schuljahr 2021/22 beschafften Geräte tun können. Sollte der Befreiung vom Eigenanteil stattgegeben werden nachdem der Eigenanteil bereits eingezahlt wurde, erhalten die betroffenen Erziehungsberechtigten den Eigenanteil zurück.
Bitte informieren Sie die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen in Ihren digitalen Klassen daher zeitnah über die Erweiterung der Befreiungstatbestände und über die damit ggfs. verbundene Möglichkeit zur Befreiung vom Eigenanteil.
Erziehungsberechtigte, die bereits um Befreiung angesucht hatten, denen die Befreiung vom Eigenanteil aber noch nicht gewährt wurde, weil die vorgewiesenen Dokumente von den bisherigen Befreiungstatbeständen nicht abgedeckt waren, erhalten nun die Möglichkeit, im Rahmen einer Nachfrist, das Vorliegen eines (neuen) Befreiungstatbestands zu belegen. Die betroffenen Erziehungsberechtigten werden darüber gesondert durch die Buchhaltungsagentur des Bundes informiert.
Aus der Gesetzesnovelle geht ebenso hervor, dass Erziehungsberechtigte ab dem Schuljahr 2022/23 die Möglichkeit haben, ihren Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres zu stellen.
Die Änderungen wurden am 13. April im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 52/2022 verlautbart.